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# Art 30 VO (EU) 2019/1020 — Zusammensetzung und Funktionsweise des Netzwerks

VO (EU) 2019/1020  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Netzwerk besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich eines Vertreters der zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10 und – auf Wunsch – eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der ADCO und Vertretern der Kommission.

(2) Für die einheitliche Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union werden getrennte oder gemeinsame ADCO eingesetzt. Die ADCO setzen sich aus Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Vertretern der zentralen Verbindungsstellen zusammen.

Die Sitzungen der ADCOs sind ausschließlich für Vertreter der Marktüberwachungsbehörden und die Kommission bestimmt.

Einschläge Interessenträger wie Organisationen, die die Interessen der Wirtschaft, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), der Verbraucher, der Prüflabore und der Normungs- und Konformitätsbewertungsstellen auf Unionsebene vertreten, können je nach zu erörterndem Gegenstand zu den Sitzungen der ADCO eingeladen werden.

(3) Die Kommission unterstützt und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden durch das Netzwerk und nimmt an den Sitzungen des Netzwerks, seiner Untergruppen und der ADCO teil.

(4) Das Netzwerk tritt in regelmäßigen Abständen sowie – falls nötig – auf begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.

(5) Das Netzwerk kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.

(6) Das Netzwerk kann Sachverständige und andere Dritte, darunter auch Organisationen, die die Interessen der Wirtschaft, KMU, der Verbraucher, der Prüflabore und der Normungs- und Konformitätsbewertungsstellen auf Unionsebene vertreten, als Beobachter zu den Sitzungen einladen oder dazu auffordern, schriftliche Stellungnahmen einzureichen.

(7) Das Netzwerk bemüht sich nach Kräften, ein Einvernehmen zu erzielen. Beschlüsse des Netzwerks sind rechtlich nicht bindende Empfehlungen.

(8) Das Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: Art 30 VO (EU) 2019/1020

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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