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Art 27 VO (EU) 2019/1020 — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

VO (EU) 2019/1020

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 ausgesetzt, so ist dieses Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überlassung sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aussetzung wurden die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden von den Marktüberwachungsbehörden nicht gebeten, die Aussetzung aufrechtzuerhalten.

b) Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden wurden von den Marktüberwachungsbehörden über deren Zustimmung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Kenntnis gesetzt.

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht.