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# Art 23 VO (EU) 2019/1020 — Durchsetzungsersuchen

VO (EU) 2019/1020  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Falls die Beendigung einer Nichtkonformität eines Produkts Maßnahmen innerhalb des Hoheitsbereichs eines anderen Mitgliedstaats erfordert und diese Maßnahmen nicht mit den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 7 abgedeckt sind, kann eine ersuchende Behörde ein ordnungsgemäß begründetes Durchsetzungsersuchen an eine ersuchte Behörde in dem anderen Mitgliedstaat richten.

(2) Die ersuchte Behörde ergreift unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um einen Fall von Nichtkonformität zu beenden, und indem sie die in Artikel 14 vorgesehenen Befugnisse sowie etwaige im nationalen Recht vorgesehene zusätzliche Befugnisse ausübt.

(3) Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.

Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen ablehnen, wenn

a) die ersuchte Behörde zu dem Schluss kommt, dass die ersuchende Behörde nicht genügend Informationen bereitgestellt hat,

b) die ersuchte Behörde der Ansicht ist, dass das Ersuchen gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstößt,

c) die ersuchte Behörde vernünftige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.

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Zitiervorschlag: Art 23 VO (EU) 2019/1020

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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