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# Art 15 VO (EU) 2019/1020 — Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden

VO (EU) 2019/1020  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können ihre Marktüberwachungsbehörden ermächtigen, von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Kosten können die Kosten der Durchführung von Prüfungen, die Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, die Kosten für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor dem Inverkehrbringen einer Korrekturmaßnahme bedurften, zählen.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EU) 2019/1020

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1020/15

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