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# Art 1 VO (EU) 2019/1020 — Gegenstand

VO (EU) 2019/1020  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die in Artikel 2 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen zu verbessern, sodass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, welche die Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie der öffentlichen Sicherheit und anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen erfüllen,.

(2) In dieser Verordnung werden außerdem Regeln für Wirtschaftsakteure und Verfahren bei Produkten festgelegt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, und es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren geschaffen.

(3) Mit dieser Verordnung wird ferner ein Rahmen für die Kontrolle von Produkten geschaffen, die auf den Unionsmarkt gelangen.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EU) 2019/1020

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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