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# Art 89 VO (EU) 2018/858 — Übergangsbestimmungen

VO (EU) 2018/858  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch diese Verordnung wird keine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder EU-Typgenehmigung ungültig, die bis zum 31. August 2020 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.

(2) Die Genehmigungsbehörden erteilen Erweiterungen und Revisionen von Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und EU-Typgenehmigungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Artikeln 33 und 34.

(3) Technische Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, müssen die Bewertung gemäß Artikel 73 durchlaufen.

Die Benennung technischer Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, wird bis zum 5. Juli 2022 erneuert, sofern diese technischen Dienste die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Die Gültigkeit der Benennung technischer Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, endet spätestens am 5. Juli 2022.

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Zitiervorschlag: Art 89 VO (EU) 2018/858

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/89

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