(1) Im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie zu Informationen über Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen befasst sich das mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission ( 8 ) eingerichtete Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen auch mit allen Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Es führt seine Tätigkeiten gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung durch.
(2) Das Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen prüft, ob der Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie zu Informationen über Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen die Fortschritte bei der Bekämpfung von Fahrzeugdiebstählen beeinträchtigt, und spricht Empfehlungen zur Verbesserung der Anforderungen für den Informationszugang aus. Insbesondere berät das Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen die Kommission zur Einführung eines Verfahrens, mit dem akkreditierte Organisationen unabhängige Wirtschaftsakteure zulassen und autorisieren, durch das die unabhängigen Wirtschaftsakteure Zugang zu Fahrzeugsicherheitsinformationen erhalten.
Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Erkenntnisse des Forums für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen vertraulich zu behandeln.