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# Art 57 VO (EU) 2018/858 — Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-Regelungen

VO (EU) 2018/858  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) UN-Regelungen oder deren Änderungen, denen die Union zugestimmt hat oder die sie anwendet und die in Anhang II aufgeführt sind, sind Bestandteil der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten.

(2) Hat die Union für die Zwecke der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung einer UN-Regelung oder Änderungen daran zugestimmt, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, mit denen die UN-Regelung oder die Änderungen daran verbindlich gemacht oder diese Verordnung geändert wird.

In diesen delegierten Rechtsakten werden auch die Zeitpunkte angegeben, ab denen die UN-Regelung oder die Änderungen verbindlich sind, und es werden gegebenenfalls Übergangsbestimmungen festgelegt, soweit das insbesondere für die EU Typgenehmigung, die Erstzulassung, die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf dem Markt erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: Art 57 VO (EU) 2018/858

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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