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# Art 33 VO (EU) 2018/858 — Allgemeine Bestimmungen über Änderungen von EU-Typgenehmigungen

VO (EU) 2018/858  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen nach Artikel 26 Absatz 4, einschließlich jeder Änderung in der erweiterten Dokumentation gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten.

Die Genehmigungsbehörde entscheidet, ob diese Änderung eine Änderung der EU-Typgenehmigung in Form von deren Revision oder Erweiterung gemäß Artikel 34 erfordert, oder ob für diese Änderung eine neue EU-Typgenehmigung erforderlich ist.

(2) Ein Antrag auf eine solche Änderung wird ausschließlich bei der Genehmigungsbehörde eingereicht, die die bestehende EU-Typgenehmigung erteilt hat.

(3) Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass für eine Änderung Kontrollen oder Prüfungen wiederholt werden müssen, so unterrichtet sie den Hersteller entsprechend.

(4) Stellt eine Genehmigungsbehörde aufgrund der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kontrollen oder Prüfungen fest, dass die Anforderungen für die EU-Typgenehmigungen weiterhin erfüllt sind, so kommen die Verfahren des Artikels 34 zur Anwendung.

(5) Gelangt die Genehmigungsbehörde zu der Ansicht, dass die Änderungen der in den Beschreibungsunterlagen verzeichneten Einzelangaben durch eine Erweiterung der bestehenden Typgenehmigung nicht erfasst werden können, so versagt sie die Änderung der EU-Typgenehmigung und fordert den Hersteller auf, eine neue EU-Typgenehmigung zu beantragen.

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Zitiervorschlag: Art 33 VO (EU) 2018/858

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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