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# Art 52 VO (EU) 2018/848 — Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen

VO (EU) 2018/848  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis mit:

a) Name und Anschrift der zuständigen Behörden; und

b) Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Verzeichnisse und etwaige Änderungen und veröffentlichen sie, außer diese Übermittlung und Veröffentlichung ist gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt.

(2) Auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission regelmäßig im Internet ein aktualisiertes Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Absatz 1 Buchstabe b.

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Zitiervorschlag: Art 52 VO (EU) 2018/848

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/52

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