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# Art 44 VO (EU) 2018/848 — Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse

VO (EU) 2018/848  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Erzeugnis darf als ökologisches/biologisches Erzeugnis aus der Union ausgeführt werden und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion tragen, sofern es den Vorschriften für ökologische/biologische Produktion dieser Verordnung entspricht.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die für Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumente zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen für ökologische/biologische Erzeugnisse wenn möglich in elektronischer Form und im Hinblick auf die Vorlage von Zusicherungen, dass die ausgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 44 VO (EU) 2018/848

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/44

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