(1) Unternehmer, die Hefe herstellen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil VII einhalten.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil VII Nummer 1.3 zu erlassen, mit denen weitere detaillierte Produktionsvorschriften für Hefe hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.