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# Art 79 VO (EU) 2018/625 — Erklärung über die Schutzgewährung

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat das Amt keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 193 der Verordnung (EU) 2017/1001 übermittelt, ist innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt kein Widerspruch gemäß Artikel 196 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingegangen und hat das Amt keine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen aufgrund der Bemerkungen eines Dritten erlassen, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Schutzgewährung, in der mitgeteilt wird, dass die Marke in der Europäischen Union geschützt ist.

(2) Für die Zwecke des Artikels 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 hat die Erklärung über die Schutzgewährung gemäß Absatz 1 dieselbe Wirkung wie eine Erklärung des Amtes über die Rücknahme einer Schutzverweigerung.

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Zitiervorschlag: Art 79 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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