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# Art 74 VO (EU) 2018/625 — Vollmacht

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angestellte, die im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 natürliche oder juristische Personen vertreten, sowie Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 in die vom Amt geführte Liste eingetragen sind, müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Amtes oder bei mehreren Beteiligten in dem Verfahren, in dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, auf ausdrückliches Verlangen des anderen Beteiligten, eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 119 Absatz 3 und Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den Akten geben.

(2) Ist eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 119 Absatz 3 oder Artikel 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu den Akten zu geben, kann diese Vollmacht in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Markenanmeldungen oder eingetragene Marken erstrecken oder als allgemeine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Verfahren vor dem Amt berechtigen, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist.

(3) Das Amt legt eine Frist für die Einreichung einer solchen Vollmacht fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn der Vertretene sie nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist genehmigt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.

(5) Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen seiner Vollmacht angezeigt worden ist.

(6) Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers.

(7) Wird dem Amt ein bestellter Vertreter mitgeteilt, sind sein Name und seine Geschäftsanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 anzugeben. Erscheint ein Vertreter vor dem Amt, der bereits bestellt worden war, so gibt er den Namen und die ihm vom Amt zugeteilte Identifikationsnummer an. Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet anders lautender Vollmachten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

(8) Die Bestellung oder Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bestellung oder Bevollmächtigung jedes einzelnen Vertreters, der in diesem Zusammenschluss tätig ist.

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Zitiervorschlag: Art 74 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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