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# Art 73 VO (EU) 2018/625 — Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird eine Unionsmarke von mehreren Personen angemeldet und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt als gemeinsamer Vertreter der in der Anmeldung als erster genannte Anmelder, der seinen Wohnsitz oder den Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im EWR hat, oder sein Vertreter, sofern er einen solchen bestimmt hat. Sind alle Anmelder zur Bestellung eines zugelassenen Vertreters verpflichtet, so gilt der zugelassene Vertreter, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Dies gilt entsprechend für gemeinsame Inhaber von Unionsmarken und mehrere Personen, die gemeinsam Widerspruch erheben oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellen.

(2) Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehr als eine Person und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1. Ist eine entsprechende Bestellung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter.

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Zitiervorschlag: Art 73 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/73

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