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Art 65 VO (EU) 2018/625 — Formblätter

VO (EU) 2018/625

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter, die online ausgefüllt werden können, für folgende Fälle zur Verfügung: a) die Anmeldung einer Unionsmarke, gegebenenfalls samt Anforderung der Rechercheberichte; b) die Erhebung eines Widerspruchs; c) den Antrag auf Verfall von Rechten; d) den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Übertragung einer Unionsmarke; e) den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt oder das in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 genannte Schriftstück; f) den Antrag auf Eintragung einer Lizenz; g) den Antrag auf Verlängerung einer Unionsmarke; h) die Einlegung einer Beschwerde; i) die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzelvollmacht oder einer allgemeinen Vollmacht; j) die Einreichung einer internationalen Anmeldung oder einer anschließenden Benennung beim Amt gemäß dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ( 3 ), das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen wurde.

(2) Die Beteiligten in einem Verfahren vor dem Amt können darüber hinaus Folgendes verwenden: a) Formblätter nach dem Vertrag über das Markenrecht oder gemäß den Empfehlungen der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums; b) mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Formblatts Formblätter desselben Inhalts und Formats wie die in Absatz 1 genannten.

3. Das Amt stellt die in Absatz 1 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.