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# Art 64 VO (EU) 2018/625 — Anhänge von Mitteilungen, die durch die Post oder einen Kurier überbracht werden

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anhänge von Mitteilungen können gemäß den durch den Exekutivdirektor festgelegten technischen Spezifikationen auf Datenträgern eingereicht werden.

(2) Wird eine Mitteilung mit Anhängen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b von einem Beteiligten in Verfahren mit mehr als einem Beteiligten eingereicht, so reicht der Beteiligte so viele Exemplare der Anhänge ein, wie es Beteiligte am Verfahren gibt. Die Anhänge werden gemäß den Erfordernissen nach Artikel 55 Absatz 2 in einem Verzeichnis aufgeführt.

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Zitiervorschlag: Art 64 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/64

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