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# Art 43 VO (EU) 2018/625 — Dienstaltersrang und Vertretung von Mitgliedern und Vorsitzenden

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Dienstalter von Vorsitzenden und Mitgliedern wird auf der Grundlage ihres Diensteintritts nach der Ernennungsurkunde oder, in Ermangelung dessen, nach Festsetzung des Verwaltungsrats des Amtes berechnet. Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich der Dienstaltersrang nach dem Lebensalter. Vorsitzende und Mitglieder, deren Amtszeit verlängert wird, behalten ihr früheres Dienstalter.

(2) Ist der Vorsitzende einer Beschwerdekammer verhindert, wird er auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten.

(3) Ist ein Mitglied einer Beschwerdekammer verhindert, wird es auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 können Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern wegen Urlaubs, Krankheit, unabweisbarer Verpflichtungen und Ausschließung gemäß Artikel 169 der Verordnung (EU) 2017/1001 sowie Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung verhindert sein. Ein Vorsitzender gilt auch dann als verhindert, wenn dieser Vorsitzende gemäß Artikel 47 Absatz 2 als Interimspräsident der Beschwerdekammern fungiert. Ist der Posten des Vorsitzenden oder Mitglieds unbesetzt, sind die entsprechenden Funktionen in Vertretung gemäß den Absätzen 2 und 3zur Vertretung wahrzunehmen.

(5) Ist ein Mitglied der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet es unverzüglich den Vorsitzenden der betreffenden Beschwerdekammer. Ist ein Vorsitzender der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet er unverzüglich und zeitgleich seinen nach Absatz 2 bestimmten Vertreter und den Präsidenten der Beschwerdekammern.

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Zitiervorschlag: Art 43 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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