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# Art 41 VO (EU) 2018/625 — Berichterstatter einer Beschwerdekammer

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Berichterstatter führt eine Voruntersuchung der ihm zugewiesenen Beschwerde durch, bereitet den Fall für die Prüfung und Beratung durch die Beschwerdekammer vor und erstellt einen Entwurf der von der Beschwerdekammer zu treffenden Entscheidung.

(2) Zu diesem Zweck hat der Berichterstatter, wo nötig, und unter der Leitung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer, folgende Pflichten: a) die Aufforderung der Beteiligten zur Einreichung von Stellungnahmen nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001; b) die Entscheidung über die Anträge auf Fristverlängerung und gegebenenfalls die Festsetzung von Fristen im Sinne der Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 sowie über Aussetzungen gemäß Artikel 71; c) die Vorbereitung der Mitteilungen nach Artikel 28 sowie der mündlichen Anhörung; d) die Unterzeichnung der Niederschriften der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.

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Zitiervorschlag: Art 41 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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