nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 40 VO (EU) 2018/625 — Vorsitzender einer Beschwerdekammer

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitzende sitzt der Beschwerdekammer vor und hat folgende Pflichten:

a) die Bestimmung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer oder seiner eigenen Person zum Berichterstatter für jeden dieser Beschwerdekammer nach Artikel 35 Absatz 2 zugewiesenen Fall;

b) die Bestimmung, im Namen der Beschwerdekammer, des Berichterstatters zum einzigen Mitglied gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001;

c) das Ersuchen der Beschwerdekammer um Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 2;

d) die Aufsicht über die durch den Berichterstatter nach Artikel 41 durchgeführte Voruntersuchung des Falls;

e) der Vorsitz über mündliche Anhörungen und die Beweisaufnahme sowie die Unterzeichnung der Niederschriften.

---

Zitiervorschlag: Art 40 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/40

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
