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# Art 33 VO (EU) 2018/625 — Erstattung der Beschwerdegebühr

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beschwerdegebühr wird auf Anordnung der Beschwerdekammer in folgenden Fällen erstattet:

a) wenn die Beschwerde nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 als nicht eingelegt gilt;

b) wenn die entscheidungstreffende Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat, diese gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 berichtigt oder die angefochtene Entscheidung nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1001 widerruft;

c) wenn die angefochtene Anmeldung nach der Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf Empfehlung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 30 Absatz 2 in endgültiger Entscheidung des Prüfers abgewiesen wurde und die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist;

d) wenn die Beschwerdekammer die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet.

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Zitiervorschlag: Art 33 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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