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# Art 32 VO (EU) 2018/625 — Formale Bestandteile der Entscheidung der Beschwerdekammer

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält Folgendes:

a) die Feststellung, dass sie von den Beschwerdekammern erlassen ist;

b) das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c) die Namen der Beteiligten und ihrer Vertreter;

d) das Aktenzeichen der Beschwerde, auf die sie sich bezieht, und eine Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, gemäß den Erfordernissen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d;

e) eine Angabe zur Zusammensetzung der Beschwerdekammer;

f) den Namen und, unbeschadet des Artikels 39 Absatz 5, die Unterschrift des Vorsitzenden und der Mitglieder, die an der Entscheidung teilhatten, einschließlich einer Angabe, wer in diesem Fall als Berichterstatter fungierte, oder, wenn die Entscheidung von einem einzelnen Mitglied getroffen wurde, den Namen und die Unterschrift dieses Mitglieds;

g) den Namen und die Unterschrift des Geschäftsstellenleiters beziehungsweise des Mitglieds der Geschäftsstelle, das in Stellvertretung des Geschäftsstellenleiters unterzeichnet;

h) eine Zusammenfassung der von den Beteiligten vorgelegten Tatsachen und Bemerkungen;

i) eine Begründung der Entscheidung;

j) den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer, einschließlich — soweit erforderlich — der Entscheidung über die Kosten.

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Zitiervorschlag: Art 32 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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