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# Art 3 VO (EU) 2018/625 — Sprachenregelung für das Widerspruchsverfahren

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Widersprechende oder der Anmelder können das Amt vor dem Tag, an dem der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 beginnt, darüber unterrichten, dass sich beide Beteiligten gemäß Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Anmelder verlangen, dass der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreicht. Ein solches Ersuchen muss spätestens an dem Tag beim Amt eingehen, an dem der kontradiktorische Teil des Verfahrens beginnen soll. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung einreichen muss. Wird die Übersetzung nicht oder verspätet eingereicht, bleibt es bei der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Verfahrenssprache (die „Verfahrenssprache“).

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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