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Art 14 VO (EU) 2018/625 — Unterrichtung der Beteiligten in Bezug auf einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

VO (EU) 2018/625

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und alle vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Benachrichtigung über die Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit übermittelt.