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Art 13 VO (EU) 2018/625 — Sprachenregelung in Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren

VO (EU) 2018/625

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Derjenige, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, oder der Inhaber der Unionsmarke kann dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mitteilen, dass sich beide nach Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde der Antrag nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Inhaber verlangen, dass der Antragsteller eine Übersetzung in dieser Sprache einreicht. Dieses Ersuchen muss beim Amt eingehen, bevor die Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Inhaber der Unionsmarke abläuft. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Antragsteller eine Übersetzung einreichen muss. Wird diese Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, bleibt die Verfahrenssprache unverändert.