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# Art 36 VO (EU) 2018/389 — Datenaustausch

VO (EU) 2018/389  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die kontoführenden Zahlungsdienstleister halten jede der folgenden Anforderungen ein:

a) Sie stellen den Kontoinformationsdienstleistern dieselben Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen bereit, die auch dem Zahlungsdienstnutzer bereitgestellt werden, wenn er den Zugang zu Kontoinformationen direkt anfordert, sofern diese Informationen keine sensiblen Zahlungsdaten enthalten.

b) Sie stellen den Zahlungsauslösedienstleistern sofort nach Eingang des Zahlungsauftrags dieselben Informationen über die Auslösung und die Ausführung des Zahlungsvorgangs bereit, die auch dem Zahlungsdienstnutzer bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden, wenn dieser den Zahlungsvorgang direkt auslöst.

c) Sie übermitteln den Zahlungsdienstleistern auf Verlangen eine sofortige Bestätigung in Form eines einfachen „Ja“ oder „Nein“, ob der für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs erforderliche Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist.

(2) Tritt während der Identifizierung, der Authentifizierung oder des Austauschs von Datenelementen ein unvorhergesehenes Ereignis oder ein unvorhergesehener Fehler auf, sendet der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsauslösedienstleister oder dem Kontoinformationsdienstleister und dem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellt, eine Benachrichtigung, in der der Grund für das unvorhergesehene Ereignis oder den unvorhergesehenen Fehler erläutert wird.

Wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister eine dedizierte Schnittstelle nach Artikel 32 bereitstellt, muss die Schnittstelle so gestaltet sein, dass jeder Zahlungsdienstleister, der ein unvorhergesehenes Ereignis oder einen unvorhergesehenen Fehler erkennt, entsprechende Benachrichtigungen an die anderen an der Kommunikationssitzung beteiligten Zahlungsdienstleister senden kann.

(3) Kontoführende Zahlungsdienstleister verfügen über geeignete und wirksame Mechanismen, damit der Zugriff auf andere Informationen als die von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen gemäß der ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers verhindert wird.

(4) Zahlungsauslösedienstleister stellen den kontoführenden Zahlungsdienstleistern dieselben Informationen bereit, die vom Zahlungsdienstnutzer beim direkten Auslösen des Zahlungsvorgangs angefordert werden.

(5) Kontoinformationsdienstleister müssen auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen, die von kontoführenden Zahlungsdienstleistern zur Bereitstellung des Kontoinformationsdienstes gehalten werden, jeweils unter folgenden Umständen zugreifen können:

a) wann immer der Zahlungsdienstnutzer diese Informationen aktiv anfordert;

b) sofern der Zahlungsdienstnutzer diese Informationen nicht aktiv anfordert, maximal viermal innerhalb von 24 Stunden, wenn keine höhere Häufigkeit zwischen dem Kontoinformationsdienstleister und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vereinbart wird, mit Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers.

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Zitiervorschlag: Art 36 VO (EU) 2018/389

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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