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Art 26 VO (EU) 2018/389 — Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale

VO (EU) 2018/389

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass die Verlängerung oder die erneute Aktivierung der personalisierten Sicherheitsmerkmale gemäß den Verfahren für die in den Artikeln 23, 24 und 25 beschriebene Erstellung, Verknüpfung und Bereitstellung der Sicherheitsmerkmale und der Authentifizierungsgeräte vorgenommen wird.