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# Art 24 VO (EU) 2018/389 — Verknüpfung des Zahlungsdienstnutzers

VO (EU) 2018/389  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass nur der Zahlungsdienstnutzer mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen, den Authentifizierungsgeräten und der Software verknüpft wird und dabei Sicherheit gewährleistet ist.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Zahlungsdienstleister sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) Die Verknüpfung der Identität des Zahlungsdienstnutzers mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen, Authentifizierungsgeräten und Software findet in sicheren Umgebungen statt, die in den Verantwortungsbereich des Zahlungsdienstleisters fallen und zumindest die Geschäftsräume des Zahlungsdienstleisters, die von diesem bereitgestellte Internetumgebung oder ähnliche sichere Websites, die vom Zahlungsdienstleister und seinen Geldautomatendiensten verwendet werden, umfassen, und trägt den Risiken Rechnung, die mit den bei diesem Prozess verwendeten Geräten und zugrunde liegenden Komponenten, die sich der Verantwortung des Zahlungsdienstleisters entziehen, verbunden sind.

b) Bei der Verknüpfung der Identität des Zahlungsdienstnutzers mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen sowie Authentifizierungsgeräten oder Software über einen Fernzugang erfolgt eine starke Kundenauthentifizierung.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) 2018/389

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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