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# Art 19 VO (EU) 2018/389 — Berechnung der Betrugsraten

VO (EU) 2018/389  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zahlungsdienstleister hat für jede der in der Tabelle im Anhang aufgeführte Zahlungsvorgangsart sicherzustellen, dass die Gesamtbetrugsraten sowohl für mit einer starken Kundenauthentifizierung ausgeführte Zahlungsvorgänge als auch für Zahlungsvorgänge, die im Rahmen einer der in den Artikeln 13 bis 18 genannten Ausnahmen ausgeführt wurden, die in der Tabelle im Anhang für die jeweilige Zahlungsvorgangsart angegebene Referenzbetrugsrate nicht überschreiten.

Die Gesamtbetrugsrate für jede Zahlungsvorgangsart errechnet sich als Gesamtwert der nicht autorisierten oder betrügerischen Fernzahlungsvorgänge, unabhängig davon, ob der Betrag wiedererlangt wurde, dividiert durch den Gesamtwert aller Fernzahlungsvorgänge für dieselbe Zahlungsvorgangsart, die sowohl mit einer starken Kundenauthentifizierung als auch im Rahmen einer der in den Artikeln 13 bis 18 genannten Ausnahmen ausgeführt wurden, wobei diese Aufstellung fortlaufend quartalsweise (90 Tage) erfolgt.

(2) Die Berechnung der Betrugsraten und die daraus resultierenden Werte werden im Rahmen der nach Artikel 3 Absatz 2 durchzuführenden Prüfung bewertet, um sicherzustellen, dass diese vollständig und richtig sind.

(3) Die Methodik und jedes Modell, die vom Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Betrugsraten verwendet werden, sowie die Betrugsraten selbst werden in angemessener Weise dokumentiert und den zuständigen Behörden und der EBA in vollem Umfang zugänglich gemacht; sie werden der (den) zuständige(n) Behörde(n) auf deren Verlangen vorab angezeigt.

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Zitiervorschlag: Art 19 VO (EU) 2018/389

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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