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# Art 8 VO (EU) 2018/273 — Allgemeine Vorschriften

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt jede Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern oder von diesen zu Einzelhändlern stattfindet, anhand eines Begleitdokuments.

Die Marktteilnehmer gemäß Unterabsatz 1 müssen in der Lage sein, den zuständigen Behörden das Begleitdokument während der gesamten Beförderung jederzeit vorzulegen.

(2) Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Marktteilnehmer gemäß diesem Artikel und hält sie auf dem neuesten Stand. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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