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# Art 51 VO (EU) 2018/273 — Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer erstellt und aktualisiert die Kommission Listen mit folgenden Angaben:

a) Name und Anschrift der für die Ausstellung von Dokumenten V I 1 zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes des Erzeugnisses;

b) Name und Anschrift der vom Ursprungsland benannten Einrichtungen oder Dienststellen oder, falls im Ursprungsland nicht vorhanden, eines Laboratoriums, das bereits außerhalb des Ursprungslandes des Erzeugnisses für das Ausfüllen des Teils „Analysebulletin“ von Dokumenten V I 1 zugelassen ist;

c) Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der im Ursprungsland des Erzeugnisses zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 zugelassenen Weinerzeuger und Verarbeiter;

d) Name und Anschrift der einzigen Kontaktstelle, die in jedem Drittland zur Entgegennahme und Weiterleitung von Amtshilfeersuchen benannt wird und die dieses Land gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten vertritt.

(2) Die Kommission veröffentlicht Namen und Anschrift der zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und c, die Informationen über das Produktionspotenzial gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c, Namen und Anschrift der Kontaktstelle gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e, die Keltertraubensorten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und die Listen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

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Zitiervorschlag: Art 51 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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