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# Art 46 VO (EU) 2018/273 — Sanktionen und Wiedereinziehung von Kosten bei nicht genehmigten Anpflanzungen

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten belegen Erzeuger, die die Verpflichtung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllen, mit Geldstrafen.

Der Mindestbetrag der Geldstrafe beträgt

a) 6 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, rodet;

b) 12 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet;

c) 20 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet.

Wird das Jahreseinkommen in dem Gebiet, in dem die betreffenden Rebflächen liegen, auf über 6 000 EUR je Hektar geschätzt, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestbeträge proportional zu dem für diese Fläche geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar anheben.

Sorgt der Mitgliedstaat auf eigene Kosten dafür, dass die nicht genehmigten Anpflanzungen gerodet werden, so werden die anfallenden Kosten zulasten des Erzeugers gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unter Berücksichtigung der Kosten für Arbeit, Maschineneinsatz und Transport und anderer anfallender Kosten objektiv berechnet. Derartige Kosten werden zu der angewandten Geldstrafe hinzugerechnet.

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Zitiervorschlag: Art 46 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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