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# Art 42 VO (EU) 2018/273 — Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 durchgeführten Beförderungen haben die gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörden Zugang zu den im EDV-gestützten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG enthaltenen Informationen und zu Informationen über die Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Kapitel IV der genannten Richtlinie befördert werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch Zugang zu den Informationen, die in den Informationssystemen enthalten sind, die für die Kontrolle der Verbringungen anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Weinbauerzeugnisse eingerichtet wurden.

Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 42 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/42

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