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# Art 38 VO (EU) 2018/273 — Kontrollierte Personen

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

(2) Marktteilnehmer, bei denen Bedienstete einer zuständigen Behörde Proben entnehmen,

a) dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und

b) müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verlangten Auskünfte erteilen.

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Zitiervorschlag: Art 38 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/38

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