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Art 35 VO (EU) 2018/273 — Gemeinsame Bestimmungen

VO (EU) 2018/273

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können umfassendere Informationen in Bezug auf die Weinbaukartei bzw. die Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer von der Meldepflicht gemäß den Artikeln 31 und 32 für die Weinwirtschaftsjahre befreien, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat oder keine Bestände übrig geblieben sind.