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# Art 26 VO (EU) 2018/273 — Vereinfachtes Verfahren

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern in den in Anhang VII Teil IV Abschnitt B aufgeführten Drittländern ausgestellt wurden, die besondere, von der Union akzeptierte Garantien bieten, gelten als Dokumente V I 1, die von den zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 für die betreffenden Drittländer ausgestellt wurden, sofern die Erzeuger von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtungen unterliegen.

(2) Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden V I 1-Dokumente, in die sie insbesondere Folgendes eintragen:

a) in Feld 1 ihren Namen und ihre Anschrift sowie ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang VII Teil IV Abschnitt B;

b) in Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung des Drittlands, die die Genehmigung erteilt hat;

c) in Feld 10 mindestens die in Artikel 21 Buchstabe b vorgesehenen Angaben.

Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters“ gestrichen haben.

Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle sind nicht erforderlich.

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Zitiervorschlag: Art 26 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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