nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 17 VO (EU) 2018/273 — Beglaubigung eines Begleitdokuments im Falle eines schweren Verstoßes

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie den begründeten Verdacht, dass ein Versender ein Weinbauerzeugnis, das hinsichtlich seiner Erzeugungsbedingungen oder seiner Zusammensetzung nicht den Unionsvorschriften oder den dazu erlassenen nationalen Vorschriften entspricht, oder ein Weinbauerzeugnis, bei dem ein schwerer Verstoß in Bezug auf die Begleitdokumente begangen wurde, befördert oder befördert hat, kann sie verlangen, dass der Versender ein neues Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt.

Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses oder mit einem Verkaufsverbot für das Erzeugnis verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Behörde sowie dem Datum zu versehen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde unterrichtet die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.

---

Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
