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# Art 12 VO (EU) 2018/273 — Zertifizierung ausgeführter Weinbauerzeugnisse

VO (EU) 2018/273  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verlangen die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes für Weinbauerzeugnisse, die in dieses Drittland versandt werden, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, so ist eines der folgenden Dokumente zu verwenden:

a) das elektronische Verwaltungsdokument oder ein anderes Handelsdokument, das gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG verwendet wird, oder ein Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung, sofern der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders die in Anhang VI Teil I der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben mitteilt;

b) eine spezifische Ausfuhrbescheinigung, die auf der Grundlage des Musters und den Vorgaben in Anhang VI Teil II dieser Verordnung ausgestellt wurde.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt als echt, wenn sie durch das Datum und die Unterschrift des Versenders oder einer bevollmächtigten Person, die im Auftrag des Versenders handelt, validiert worden ist und wenn den Versender in der Bescheinigung als administrativen Referenzcode die ARC-Nummer oder den MVV-Code angegeben hat, die bzw. den die zuständige Behörde dem Begleitdokument zugewiesen hat.

(3) Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Zertifizierung gemäß Absatz 1.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EU) 2018/273

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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