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Art 1 VO (EU) 2018/2019 — Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko

VO (EU) 2018/2019

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gelten als Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, und ihr Einführen in das Gebiet der Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung untersagt.