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# Art 56 VO (EU) 2018/1999 — Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

VO (EU) 2018/1999  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Richtlinie (EU) 2015/652 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird.“.

2. Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.“.

b) In Nummer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.

4. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Muster für die Übermittlung von Informationen zur Sicherstellung der Kohärenz der übermittelten Daten werden gestrichen:

— Ursprung — Einzelner Anbieter

— Ursprung — Gemeinsame Anbieter

— Erwerbsort

b) In den Hinweisen zum Format werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.

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Zitiervorschlag: Art 56 VO (EU) 2018/1999

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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