Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) genannten jährlichen Berichterstattung einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.