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Art 52 VO (EU) 2018/1999 — Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates

VO (EU) 2018/1999

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG erhält folgende Fassung:

„(2) Bis 15. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.“