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# Art 42 VO (EU) 2018/1999 — Aufgaben der Europäischen Umweltagentur

VO (EU) 2018/1999  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Dimensionen „Dekarbonisierung“ und „Energieeffizienz“ zur Durchführung der Artikel 15 bis 21, 26, 28, 29, 35, 37, 38, 39 und 41 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Dies betrifft die dazu bei Bedarf angeforderte Unterstützung für

a) die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen,

b) die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Projektionen sowie Politiken und Maßnahmen,

c) die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden, oder die Ergänzung der der Kommission vorliegenden Daten,

d) die Zusammenstellung von Daten, soweit vorhanden aus europäischen Statistiken, und sachdienlich angesichts des Zeitplans, sofern dies für den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Lage der Energieunion erforderlich ist,

e) die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Informationen, einschließlich Pflege und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutz-Politiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Plattform für Klimaanpassung, deren Gegenstand die Auswirkungen des Klimawandels sowie die Anfälligkeit für und die Anpassung an den Klimawandel sind,

f) die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren bei der Vorbereitung des Treibhausgasinventars der Union,

g) die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und die Ausarbeitung des Treibhausgasinventarberichts der Union,

h) die Schätzung von Daten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren nicht gemeldet wurden,

i) die Durchführung der Überprüfung gemäß Artikel 38,

j) die Zusammenstellung des geschätzten Treibhausgasinventars der Union.

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Zitiervorschlag: Art 42 VO (EU) 2018/1999

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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