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# Art 25 VO (EU) 2018/1999 — Integrierte Berichterstattung über Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

VO (EU) 2018/1999  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen zur Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf:

a) soweit vorhanden nationale Ziele und Politiken, mit denen die Ziele und Politiken des SET-Plans auf den nationalen Kontext übertragen werden;

b) nationale Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung;

c) falls angemessen nationale Ziele mit langfristigen Vorgaben bis 2050 für den Einsatz von Technologien zur Dekarbonisierung energie- und CO2-intensiver Industriesektoren und, falls angemessen, Vorgaben für die zugehörige Infrastruktur für Transport, Nutzung und Speicherung von CO2;

d) nationale Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger;

e) durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben b und c genannten Ziele;

f) Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele und Politiken nach den Buchstaben b bis d, einschließlich der Koordinierung von Politiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem SET-Plan, wie die Abstimmung von Forschungsprogrammen und gemeinsamen Programmen;

g) etwaige Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) 2018/1999

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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