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Art 24 VO (EU) 2018/1999 — Integrierte Berichterstattung über Energiearmut

VO (EU) 2018/1999

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Anwendung, so gibt der betroffene Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Folgendes an:

a) Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern und

b) quantitative Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie — sofern verfügbar — Angaben zu Politiken und Maßnahmen gegen Energiearmut.

Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten an die Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut weiter.