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# Art 22 VO (EU) 2018/1999 — Integrierte Berichterstattung über die Sicherheit der Energieversorgung

VO (EU) 2018/1999  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar über die Umsetzung

a) der nationalen Ziele für die Diversifizierung der Energiequellen und der Energieversorgung;

b) der etwaigen nationalen Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittstaaten;

c) der nationalen Ziele für die Entwicklung der Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferungen eines Energieträgers, einschließlich Gas und Strom;

d) der nationalen Ziele für die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems, insbesondere durch die Erschließung heimischer/inländischerXXX Energiequellen, Laststeuerung und Energiespeicherung;

e) durchgeführter, verabschiedeter und geplanter Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis d genannten Ziele;

f) der regionalen Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis d genannten Ziele und Politiken;

g) etwaiger Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene, unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV.

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Zitiervorschlag: Art 22 VO (EU) 2018/1999

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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