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# Art 18 VO (EU) 2018/1999 — Integrierte Berichterstattung über die Treibhausgaspolitiken und -maßnahmen sowie über Projektionen

VO (EU) 2018/1999  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen zu

a) ihren nationalen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Anhang VI und

b) ihren nationalen Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach den in Anhang V Teil 2 aufgeführten Gasen oder Gruppen von Gasen (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe). Die nationalen Projektionen tragen etwaigen auf Unionsebene festgelegten Politiken und Maßnahmen Rechnung und umfassen die Informationen nach Anhang VII.

(2) Die Mitgliedstaaten melden die jeweils aktuellsten vorliegenden Projektionen. Hat ein Mitgliedstaat bis zum 15. März jedes zweiten Jahres keine vollständige Prognose übermittelt und hat die Kommission festgestellt, dass die Lücken in den Schätzungen, die sie anhand ihrer Qualitätssicherungs- oder Qualitätskontrollverfahren ermittelt hat, von dem betroffenen Mitgliedstaat nicht geschlossen werden können, so kann die Kommission nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von Projektionen für die Union erforderlich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 im ersten Jahr des Berichterstattungszeitraums übermittelten Informationen bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.

(4) Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Projektionen gemäß Absatz 1 und jede einschlägige Bewertung der Kosten und Auswirkungen der nationalen Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung der Unionspolitiken zur Eindämmung von Treibhausgasemissionen zusammen mit den jeweils zugrunde liegenden technischen Berichten in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Projektionen und Bewertungen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Annahmen umfassen.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) 2018/1999

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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