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# Art 51 VO (EU) 2018/1861 — Anwendbare Gesetzgebung

VO (EU) 2018/1861  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/794.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch die in Artikel 34 der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden gilt die Verordnung (EU) 2016/679, mit Ausnahme der Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, was den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließt, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt.

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Zitiervorschlag: Art 51 VO (EU) 2018/1861

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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