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# Art 46 VO (EU) 2018/1861 — Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

VO (EU) 2018/1861  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung festgestellt, dass im SIS bereits eine Ausschreibung einer Person mit denselben Identitätskriterien existiert, so kontaktiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen innerhalb von 12 Stunden, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt.

(2) Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei der neuen Ausschreibung und der Person, die Gegenstand einer bereits in das SIS eingegeben Ausschreibung ist, um die gleiche Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 23 an.

(3) Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich hingegen um zwei verschiedene Personen handelt, so billigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Ausschreibung und fügt die erforderlichen Daten zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzu.

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Zitiervorschlag: Art 46 VO (EU) 2018/1861

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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