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# Art 24 VO (EU) 2018/1861 — Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

VO (EU) 2018/1861  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten geben eine Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Der Mitgliedstaat ist auf der Grundlage einer individuellen Bewertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit in seinem Hoheitsgebiet darstellt, und der Mitgliedstatt folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen und eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung verhängt hat, oder b) der Mitgliedstaat hat gemäß Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen, ein Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängt.

(2) Die Situationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind gegeben, wenn a) ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist; b) gegen einen Drittstaatsangehörigen der begründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat — wozu auch terroristische Straftaten gehören — begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant; oder c) ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen.

(3) Damit die erneute Einreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen verhindert wird, stellt der ausschreibende Mitgliedstaat sicher, dass die Ausschreibung im SIS wirksam wird, sobald der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder so rasch wie möglich, nachdem der ausschreibende Mitgliedstaat konkrete Hinweise dafür erhalten hat, dass der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.

(4) Personen, gegen die eine Entscheidung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung gemäß Absatz 1 erlassen wird, steht ein Rechtsmittel zu. Solche Rechtsmittel bestimmen sich nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, die auch einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vorsehen müssen.

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Zitiervorschlag: Art 24 VO (EU) 2018/1861

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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